Satzung des Fußballvereins Almricher Kickers Naumburg

                                                 § 1 Name, Sitz

1.     Der Verein hat den Namen: "Almricher Kickers Naumburg".

Der Sitz des Vereins ist 06618 Naumburg.  Er  soll in das Vereinsregister  eingetragen werden.
Danach lautet der Name: "Almricher Kickers Naumburg  e.V.".

2.     Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Kreissportbund Naumburg und den Landes­Sportbund Sachsen- Anhalt an. Die Satzungen und Ordnungen werden von dem Verein anerkannt.

3.     Das Geschäftsjahr ist das volle Kalenderjahr.

                                           
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.      
Vereinszweck ist die Ausübung des Fußballspielens auf  sportlicher Grundlage, der Abhaltung von sportlichen Wettkämpfen, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur.
        
3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.     Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für  satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als MitgIieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
5.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6.     Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt, sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

                                                                 
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

                                                     
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.           Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Die Aufnahme Minderjähriger  bedarf der Zustimmung der Gesetzlichen Vertreter.  Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist endgültig.
2.              Die Höhe der Aufnahmegebühr wird für das jeweils laufende Jahr von der Hauptversammlung bestimmt.
3.              Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.  Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen.  Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
4.              Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

5.
              Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung.  Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

                                   
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2.      Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer angemessenen Frist zulässig.
3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
-wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und
-wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich schriftlich oder mündlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied, wenn möglich persönlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung  zulässig, sie muß schriftlich binnen drei Wochen nach Kenntnisnahme erfolgen, Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4.      Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrmaliger mündlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von drei Monaten weitere 4 Wochen in Rückstand ist.
5.      Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch  eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

                                                         
§ 6 Rechte und Pflichten

1 .     Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben zu diesen Veranstaltungen freien oder ermäßigten Zutritt. Ausnahmen werden durch Beschluß des Vorstandes von Fall zu Fall bestimmt.
2.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3
.      Bei Eintritt in den Verein muß ein einmaliger Betrag in Höhe von 10,00 EURO  entrichtet werden. Der Verein hat das Recht, diesen Betrag bei Austritt einzubehalten.
4.      Die Mitglieder sind zum Entrichten von Monatsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Monatsbeitrages, Art und dessen Fälligkeit werden von dem Vorsitzenden in Absprache mit dem Vorstand bestimmt.
5.      Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an Zusammenkünften des Vereins nach Möglichkeit zu beteiligen. Als Entschuldigung  gilt nur eine solche, die bei einem Vorstandsmitglied vorgebracht wurde. Bei mehrmaligem Verstoß gegen diese Bestimmung kann ein Ausschluß die Folge sein. Eine Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung dagegen Berufung einzulegen. Diese entscheidet durch Beschluß endgültig.

                                                                        
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
-der Vorstand
-die Mitgliederversammlung

 
                                                                     
§ 8 Vorstand
1.      Der Vorstand besteht aus -dem Vorsitzenden
-dem Stellvertreter
-2 Mitgliedern und
-dem Kassenprüfer
2.      Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung- und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
-der Vorsitzende
-der Stellvertreter
-2 weitere Mitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder  gemeinsam vertreten.
4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren  gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar  sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Vorstandsmitglieder müssen bei deren Wahl anwesend sein.

                                                       
§ 9 Mitgliederversammlung

1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


                       § 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
-Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-Entlastung und Wahl des Vorstandes
-Genehmigung des Haushaltsplanes
-Satzungsänderungen
-Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
-Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Beschlußfassung über Anträge im Ausnahmefall
-Auflösung des Vereins.

 
                                  
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche oder mündliche Bekanntmachung durch den Vorstand an die Mitglieder. Die Bekanntmachung einer Mitgliederversammlung und der Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen betragen. In Ausnahmefällen kann diese Frist unter 14 Tagen liegen.


                     § 12 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

1 .     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
2.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  immer beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn l/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn l/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
3.      Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

                                                
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

1 .     Stimmrecht besitzen nur  ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2.      Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben.

                                          
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt für die Zeit des Bestehens des Vereins, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

                                                              
§ 15 Kontoführung

Es wird ein Vereinskonto eingerichtet. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes sind Unterschriftsberechtigt und haben Zugang zu diesem Konto.

                                                             
§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mit­gliederversammlung Bericht zu erstatten.

                                          § 17 Protokollierung von Beschlüssen


1 .     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vorn Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

                                                     
§ 18 Auflösung des Vereins

1 .     Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2.      Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

                                                                 
§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 01.12.2002, 15.00 Uhr beschlossen worden.