Satzung des Fußballvereins
Almricher Kickers
Naumburg
1. Der Verein hat den Namen: "Almricher Kickers
Naumburg".
Der Sitz des Vereins ist 06618 Naumburg.
Er soll in das
Vereinsregister eingetragen
werden.
Danach lautet der Name: "Almricher Kickers Naumburg
e.V.".
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den
Kreissportbund Naumburg und den LandesSportbund Sachsen- Anhalt an. Die
Satzungen und Ordnungen werden von dem Verein anerkannt.
3. Das Geschäftsjahr ist das volle Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1.
Vereinszweck ist die
Ausübung des Fußballspielens auf
sportlicher Grundlage, der Abhaltung von sportlichen Wettkämpfen, der
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports und der Kultur.
3. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die
dem Verein zufließen dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
MitgIieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
5. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein
tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen
Umwelt, sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in
geordneten Verhältnissen befindet. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme
Minderjähriger bedarf der
Zustimmung der Gesetzlichen Vertreter.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keiner
Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
2.
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird für das jeweils laufende Jahr von
der Hauptversammlung bestimmt.
3.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich
in ihm zu betätigen. Für die
Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
4.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht
Mitglied des Vereins ist.
5.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf
Wunsch eine Satzung. Das neu
aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die
Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der
Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer angemessenen Frist zulässig.
3.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
-wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und
-wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben sich schriftlich oder mündlich zu äußern,
hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied, wenn möglich persönlich
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig,
sie muß schriftlich binnen drei Wochen nach Kenntnisnahme erfolgen, Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
mehrmaliger mündlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen in Höhe von drei Monaten weitere 4 Wochen in
Rückstand ist.
5.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6
Rechte und Pflichten
1 . Mitglieder
sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben zu diesen Veranstaltungen freien oder
ermäßigten Zutritt. Ausnahmen werden durch Beschluß des Vorstandes von Fall
zu Fall bestimmt.
2. Jedes
Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die
von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes erlassenen
Anordnungen zu respektieren. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3.
Bei Eintritt in den Verein muß ein einmaliger Betrag in Höhe von
10,00 EURO entrichtet werden.
Der Verein hat das Recht, diesen Betrag bei Austritt einzubehalten.
4. Die
Mitglieder sind zum Entrichten von Monatsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe
des Monatsbeitrages, Art und dessen Fälligkeit werden von dem Vorsitzenden
in Absprache mit dem Vorstand bestimmt.
5. Jedes
Mitglied hat die Pflicht, sich an Zusammenkünften des Vereins nach
Möglichkeit zu beteiligen. Als Entschuldigung
gilt nur eine solche, die bei einem Vorstandsmitglied vorgebracht
wurde. Bei mehrmaligem Verstoß gegen diese Bestimmung kann ein Ausschluß die
Folge sein. Eine Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Das betroffene
Mitglied hat das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung dagegen
Berufung einzulegen. Diese entscheidet durch Beschluß endgültig.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind
-der Vorstand
-die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus -dem Vorsitzenden
-dem Stellvertreter
-2 Mitgliedern und
-dem Kassenprüfer
2. Der
Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung- und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines
Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
-der Vorsitzende
-der Stellvertreter
-2 weitere Mitglieder.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
vier Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
4. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Vorstandsmitglieder müssen bei deren Wahl anwesend sein.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich oder
mündlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
-Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
-Entlastung und Wahl des Vorstandes
-Genehmigung des Haushaltsplanes
-Satzungsänderungen
-Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in
Berufungsfällen
-Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Beschlußfassung über Anträge im Ausnahmefall
-Auflösung des Vereins.
§ 11
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche oder
mündliche Bekanntmachung durch den Vorstand an die Mitglieder. Die
Bekanntmachung einer Mitgliederversammlung und der Termin der Versammlung
muß eine Frist von mindestens 14 Tagen betragen. In Ausnahmefällen kann
diese Frist unter 14 Tagen liegen.
§ 12 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
1 . Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
2. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder immer beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den
Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene
Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn l/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt, bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung
erfolgen, wenn l/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
3.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn
sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden
des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit
1 . Stimmrecht
besitzen nur ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 14
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern erfolgt für die Zeit des Bestehens des Vereins, sie bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 15
Kontoführung
Es wird ein Vereinskonto eingerichtet. Die jeweiligen Mitglieder des
Vorstandes sind Unterschriftsberechtigt und haben Zugang zu diesem Konto.
§ 16
Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen
und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
1 . Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von
Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist vorn Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 18
Auflösung des Vereins
1 . Bei Auflösung
des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2. Im Falle
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des
bisherigen Vereinszweckes.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des
Vereins am 01.12.2002, 15.00 Uhr beschlossen worden.